Gebühren

 

 

 

 

GebührentabelleErmäßigungenZuschlägeInstrumentenmieten

Ermäßigungen

Was die Gebührensatzung dazu sagt

Familienermäßigung

Die Gebühren (einschließlich etwaiger Zuschläge für Schüler aus nichtangeschlossenen Gemeinden bzw. für Bernrieder und Tutzinger Schüler) werden

  • bei 2 Schülern aus einer Familie um 10 %,
  • bei 3 Schülern aus einer Familie um 25 %,
  • bei 4 Schülern aus einer Familie um 40 %,
  • bei 5 Schülern aus einer Familie um 50 %,

ermäßigt (Familienermäßigung).

Bei der Zählung der Familienmitglieder werden Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die aus
schließlich „Elementare Musikpädagogik für 4-jährige (§ 1 Abs. 1.3), „Ensembles“ (§ 1 Abs. 4.1), „Orchester/Chor“ (§ 1 Abs. 5.1) oder Kurse (§ 1 Abs. 6) belegt haben.

Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen

Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt. Diese Sozialermäßigung wird nach den jeweils für den Landkreis Weilheim-Schongau gültigen Regelsätzen der Sozialhilfe errechnet. Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der doppelten Regelsätze der Sozialhilfe plus Kosten für die Unterkunft = Vergleichsbetrag gegebenübergestellt.

Die Gebühren werden um 25 v.H. ermäßigt, wenn das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen niedriger ist als der Vergleichsbetrag.

Die Gebühren werden um 50 v.H. ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Leistungen

  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

oder

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

oder

  •  Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt.

In besonderen Härtefällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit der Stadt Weilheim die Gebühren weitergehend ermäßigen.

Förderung bestimmter Instrumente

Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von bestimmten Instrumenten, welche jeweils von der Musikschulleitung festgelegt werden, Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, für welche die Grund-, Zusatz- und Mietgebühren längstens ein Jahr lang um die Hälfte reduziert werden.

Zuschläge

Was die Gebührensatzung dazu sagt

Erwachsene

Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) wird auf die Gebühren nach Abs. 1 und 2 in den ersten drei Jahren ein Aufschlag in Höhe von 40 %, im vierten Jahr in Höhe von 60 % und vom fünften Jahr an in Höhe von 80 %. berechnet. Als Jahr wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist. Diese Regelung gilt nicht für Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 50%.

Anrechnung

Bei Erwachsenen, die seit mindestens 15. Februar 2002 im Unterricht sind, wird der bisherige Unterricht als erstes Jahr gerechnet. Bei Erwachsenen, die bereits zwei oder mehr Jahre Unterricht erhalten, wird der bisherige Unterricht einheitlich mit zwei Jahren angerechnet.

Schüler aus Bernried und Tutzing

Schülern aus der Gemeinde Bernried und Tutzing wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach Abs. 1 und 2 abzüglich etwaiger Ermäßigungen ein Zuschlag von 15 % in Rechnung gestellt.

Für bernrieder Schüler gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren; ältere Schüler können als Auswertige aufgenommen werden. In schriftlich begründeten Ausnahmefällen (z.B. in Ausbildung, ohne eigenes Einkommen) kann die Gemeinde Bernried einer Unterrichtung bis zum Ende des Schuhljahres zustimmen, in dem das 22. Lebensjahr vollendet wird.

Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von € 10,– / Jahr berechnet; dieser entfällt für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e. V. bereits an der Instrumentenschaffung beteiligen.

Auswärtige

Schüler/innen mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Weilheim i.OB oder der vertraglichen Partnergemeinden Bernried und Tutzing gehen mit der Anmeldung eine Sondervereinbarung gemäß §1 Abs. 2 der Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB ein. Für dieses besondere Benutzungsverhältnis wird ein kostendeckender Zuschlag in Höhe von 80% auf die Gebührensätze gemäss §4 Abs. 1 und 2 und §9 der Musikschulgebühren-Satzung erhoben. Eine Ermäßigung aus sozialen Gründen kann nicht gewährt werden.

Instrumentenmiete

Was die Gebührensatzung dazu sagt

Mietgebühr

Die Mietgebühr richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert. Sie beträgt für Instrumente mit einem Wiederbeschaffungswert

Wiederbeschaffungswert Monatsgebühr
bis 1000,00 € 10,00 €
bis 1.500,00 € 14,00 €
bis 2.500,00 € 18,00 €
über 2.500,00 € 22,00 €